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   BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96   

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https://dejure.org/1996,5563
BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96 (https://dejure.org/1996,5563)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.1996 - 1 WB 14.96 (https://dejure.org/1996,5563)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 1996 - 1 WB 14.96 (https://dejure.org/1996,5563)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine truppendienstliche Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SÜG § 5 § 14 Abs. 4; WBO § 6 § 17 Abs. 1 § 21
    Recht der Soldaten - Beschwerdefrist nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZWehrr 1997, 78
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.11.1995 - 1 WB 40.95

    Recht der Soldaten: Anfechtbarkeit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96
    Der Anfechtungsantrag ist zulässig (vgl.Beschluß vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68>), jedoch nicht begründet.

    Die dadurch bedingte überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [ff.]> m.w.N. undvom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68>).

    Nachdem der Antragsteller am 30. November 1990 und am 14. Oktober 1992 u.a. erklärt hatte, keinen Kontakt zu Nachrichtendiensten der DDR gehabt zu haben, der über die dienstlichen Verpflichtungen hinausgegangen sei und er, wie es sich aus der Anlage zum Anhörungsschreiben des GB/SKA vom 2. Februar 1994 ergibt, in der Sicherheitserklärung vom 16. Dezember 1991 die Frage nach früheren Beziehungen zu einem fremden Nachrichtendienst verneint hatte, sind mit der Kenntnis von dem Anwerbungsversuch für eine hauptamtliche Tätigkeit im MfS durch den Verbindungsoffizier der Verwaltung 2000 und dem Umstand, daß der Antragsteller diesem Ansinnen nicht ablehnend gegenüberstand, er vielmehr einen Personalbogen ausgefüllt abgab, tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, die jedenfalls noch im Februar 1996 - über den Anfechtungsantrag ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (vgl.Beschluß vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 -) - geeignet waren, entsprechend Nr. 2414 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und damit an der Sicherheitsmäßigen Unbedenklichkeit hinsichtlich seiner weiteren Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit hervorzurufen.

  • BVerwG, 21.06.1989 - 1 WB 13.89

    Zulässigkeit eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96
    Der Beschwerde vom 27. April 1995 kommt keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu, denn die Begründung einer truppendienstlichen Maßnahme oder eines Bescheides ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, nicht selbständig anfechtbar (vgl.Beschluß vom 21. Juni 1989 - BVerwG 1 WB 13.89 -), sondern nur in Verbindung mit der Anfechtung der Maßnahme selbst überprüfbar.
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde (vgl.Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>; BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).
  • BVerwG, 06.02.1979 - 1 WB 228.77
    Auszug aus BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96
    Denn wenn eine bestimmte Art der Bekanntgabe einer truppendienstlichen Maßnahme vorgeschrieben ist, beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (vgl.Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187> für den Beginn der Frist hinsichtlich Versetzungen undBeschluß vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - <BVerwGE 86, 227> für den Beginn der Frist hinsichtlich der in Personalgesprächen getroffenen Aussagen).
  • BVerwG, 12.12.1985 - 1 WB 8.85

    Entziehung von Sicherheitsbescheiden - Wehrbeschwerde - Bestehen des

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bislang gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Vorgesetzten, daß der Soldat dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde (vgl.Beschluß vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 1 WB 8.85 - <BVerwGE 83, 90 [94]>; BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).
  • BVerwG, 12.01.1983 - 1 WB 60.79

    Homosexuelle Veranlagung - Sicherheitsrisiko

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96
    Die dadurch bedingte überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats:Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [ff.]> m.w.N. undvom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - <NZWehrr 1996, 68>).
  • BVerwG, 28.11.1989 - 1 WB 14.89

    Beginn der Rechtsbehelfsfrist - Personalgespräch - Eröffnung des Vermerks

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1996 - 1 WB 14.96
    Denn wenn eine bestimmte Art der Bekanntgabe einer truppendienstlichen Maßnahme vorgeschrieben ist, beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (vgl.Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 1 WB 228.77 - <BVerwGE 63, 187> für den Beginn der Frist hinsichtlich Versetzungen undBeschluß vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - <BVerwGE 86, 227> für den Beginn der Frist hinsichtlich der in Personalgesprächen getroffenen Aussagen).
  • BVerwG, 29.07.1997 - 1 WB 7.97

    Ablehnung der Verwendung eines Soldaten in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit -

    Die dadurch bedingte Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme; sie soll Sicherheitsrisiken ausschließen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 60.79 - <BVerwGE 76, 52 [ff.]> m.w.N. und vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 14.96 - ).

    Damit sind tatsächliche Anhaltspunkte gegeben, die jedenfalls bei der Vorlage im Januar 1997, dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in bezug auf das Antragsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Beschluß vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 14.96 - ), geeignet waren, entsprechend Nr. 2414 Abs. 1. (1) ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hervorzurufen.

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 35.09

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer einfachen Sicherheitsüberprüfung

    Eine derartige besondere Form der Bekanntgabe ergibt sich vorliegend aus Nr. 2710 und Nr. 2712 Abs. 1 ZDv 2/30 (vgl. zum folgenden Beschlüsse vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 14.96 - Buchholz 311 § 6 WBO Nr. 2 = NZWehrr 1997, 78, vom 15. Oktober 1996 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -).
  • BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 4.09

    Beschwerde; Beschwerdeanlass; Bekanntgabe; Unterrichtung; nachrichtliche

    34 Etwas anderes gilt nur dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (Beschluss vom 4. September 1996 BVerwG 1 WB 14.96 Buchholz 311 § 6 WBO Nr. 2 = NZWehrr 1997, 78; Dau, WBO, 5. Auflage 2009, § 6, Rn. 6; vgl. auch Beschluss vom 13. August 2008 BVerwG 1 WB 45.07 ).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 1 WB 56.96

    Recht der Soldaten - Sicherheitsrisiko infolge abstrakter Rückfallgefahr bei

    Dieses Rechtsschutzbegehren ist als Anfechtungsantrag zulässig (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - (NZWehrr 1995, 27 = NJW 1995, 740 ), vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - (NZWehrr 1996, 68 ), vom 4. September 1996 - BVerwG 1 WB 14.96 - und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 93.95 -).
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